Bekanntmachung Wasserrecht

10. Dezember 2024 : Allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen I auf Fl.Nr. 1006 der Gemarkung Reckendorf und Brunnen II auf Fl.Nr. 1000 der Gemarkung Reckendorf zur öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes der Reckendorfer Gruppe. Mehr ...

Das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 1. Februar 1990 erhielt der ZV Reckendorfer Gruppe
eine wasserrechtliche Bewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I und II zur
öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet. Der damalige Bescheid wurde bis 31. Januar 2020
zeitlich befristet. Mit den Planunterlagen des Ing.Büros Gartiser, Germann und Piewak Bamberg vom
12. Oktober 2021 beantragte der Zweckverband Reckendorfer Gruppe die Erteilung einer gehobenen
Erlaubnis. Der beantragte Benutzungsumfang soll gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht werden
auf max. 6 l/s, 432 m³/d und 70.000 m³/a aus Brunnen I bzw. 4 l/s, 288 m³/d und 60.000 m³/a aus
Brunnen II.

Vorab wurde eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt. Nach § 9 Abs. 2
Satz 1 Ziffer 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 zum UVPG
angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine
Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Für die beantragte Grundwasserentnahme ist nach Anlage Nr. 13.3.2 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung
zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgeschrieben.

Das Vorhaben liegt zwar in einem nach Anlage 3 Ziffer 2.3 zum UVPG empfindlichen Gebiet liegt
(Wasserschutzgebiet), der Schutzzweck des Gebietes dient allerdings der Benutzungsanlage selbst.
Außerdem betroffen ist das Vogelschutzgebiet Itz-,Rodach- und Baunachaue. Die ökologische Empfindlichkeit
des betroffenen Gebietes werden durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben nicht beeinträchtigt. Am Brunnenstandort sind keine Biotope
betroffen; auf die im näheren Einzugsgebiet vorhandenen Biotope werden keine Auswirkungen
erwartet. Auch auf das im näheren Einzugsgebiet festgesetzte Überschwemmungsgebiet (HQ100
Baunach) werden keine Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet.

Die ökologische Empfindlichkeit der betroffenen Gebiete wird durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung
des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus naturschutzfachlicher
und wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten.

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmte Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind, sind nach Aussage des Fachgutachters nicht betroffen.

Für die Grundwasserableitung besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG sind im zentralen
UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.

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